Satzung

SATZUNG des Studienwerks Deutsches Leben in Ostasien e.V. (StuDeO)

(Stand: 2020)


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Gemeinnützigkeit, Nachlaß Wolfgang Müller

1. Der Verein führt den Namen "Studienwerk Deutsches Leben in Ostasien e.V.". Er verwendet die Abkürzung "StuDeO" für den Vereinsnamen. Der Sitz des Vereins ist München.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Pastor Wolfgang Müller hat dem Verein sein gesamtes Vermögen mit Testament vom 20.07.1999 unter Auflagen vererbt (Ziffer IV des Testaments). Die Auflagen sind vom Verein zu beachten. Das Testament ist der Satzung als Anlage in notariell beglaubigter Form beigefügt.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) die Pflege der Erinnerung an deutsches Leben in Ostasien, insbesondere durch Gesprächskreise, Treffen, wissenschaftliche Arbeitsgruppen und Tagungen sowie durch die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und sonstigen Arbeiten im Bereich von Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur sowie Schul- und Gemeindewesen, ggf. in enger Zusammenarbeit mit anderen interessierten und kompetenten Institutionen;
b) die Förderung von Studien- und Forschungsarbeiten im Bereich der Beziehungen zwischen Deutschland und den Ländern Ostasiens;
c) die Beschaffung, Pflege und Erhaltung der unersetzlichen schriftlichen, mündlichen und materiellen Überlieferungen (Sammlungen, Dokumentationen, Nachlässe und Archive) zum Zwecke der Forschung und wissenschaftlichen Bearbeitung und für Präsentationen;
d) die Herausgabe von Schriften sowohl in Druckform als auch in elektronischer Form im Internet.

2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Verein ein Archiv. Standort des Archivs, betreuende Personen und die Benutzungsordnung werden vom Vorstand in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck festgelegt. Der Vorstand kann unter Beachtung bzw. zur Verwirklichung des Satzungszweckes schriftliche oder in anderer Form materialisierte Dokumente und Überlieferungen auch an staatliche Körperschaften, wie unter § 8 Ziffer 4 definiert, zur Pflege, Erhaltung und Nutzung übergeben und dies vertraglich festlegen.

3. a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Vom Vorstand können Beiräte berufen werden, die das StuDeO beraten.

§ 3 Beitrag und Spenden

1. Der Verein ist berechtigt, von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Einzelheiten der Beitragserhebung und insbesondere die Höhe des Beitrags sind in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Verein ist im übrigen zur Entgegennahme von Spenden berechtigt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche volljährige sowie juristische Personen werden, die sich um eine Aufnahme bewerben. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Einspruchsentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Ehrenmitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gewählt.

2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod natürlicher Personen,
b) durch Auflösung juristischer Personen,
c) durch Austritt; der Austritt muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam,
d) durch Ausschluß; ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht einhält, z.B. wenn es trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist die höchste Instanz des Vereins. Die MV wählt den Vorstand sowie die Rechnungsprüfer und bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Sie beschließt über Haushaltsplan, Rechnungslegung, Entlastung, Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Die MV entscheidet ferner über den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder gegen einen Ausschließungsbeschluß und ernennt Ehrenmitglieder.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) tritt mindestens alle 3 Jahre zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (MV) kann jederzeit einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

3. Die MV wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten einberufen. Der Einladung müssen die Tagesordnung und ggf. vorliegende Anträge von Mitgliedern beiliegen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Außer bei Änderung des Satzungszwecks und bei Auflösung des Vereins ist das Übertragen des Stimmrechts zulässig. Die Übertragung erfolgt durch unbedingte schriftliche Erklärung des Mitglieds. Diese Erklärung muß dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der MV vorliegen. Übertragene Stimmen gelten, zusammen mit den anwesenden Mitgliedern, als an der MV teilnehmende Mitglieder.

5. Jede MV ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der teilnehmenden Mitglieder, wobei Enthaltungen nicht mitgerechnet werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Die Vorstandswahlen werden von einem Wahlleiter durchgeführt, den der Versammlungsleiter vorschlägt. Das jeweilige Abstimmungsverfahren bestimmt der Versammlungsleiter bzw. für die Vorstandswahlen der Wahlleiter. Wenn ein Drittel der teilnehmenden Mitglieder ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt, ist der Versammlungsleiter bzw. der Wahlleiter verpflichtet, dieses Abstimmungsverfahren der MV zur Wahl zu stellen.

7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muß spätestens sechs Wochen nach der MV an alle Mitglieder versandt sein. Die Einspruchsfrist erlischt nach weiteren sechs Wochen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand innerhalb von zwei Monaten.

8. Für einzelne Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der MV zugeordnet sind, sind Beschlußfassungen auch auf schriftlichem Wege möglich. Das Einholen von schriftlichen Beschlußfassungen obliegt dem Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Beschluß ist gültig, wenn der Sachverhalt allen Mitgliedern zur Abstimmung gestellt wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder bzw. bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens eine Zweidrittelmehrheit ihre Zustimmung schriftlich erklärt. Die Stimmen müssen spätestens zwei Monate nach Absenden der Mitgliederbefragung beim zuständigen Vorsitzenden eingegangen sein. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins ist auch eine kombinierte Abstimmung möglich, wobei die Abstimmung durch Kombination von schriftlicher Stimmabgabe und Stimmabgabe der anwesenden Mitglieder in einer MV erfolgt. Der gültige Beschluß ist den Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre von der MV gewählt.

2. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens zwei, höchstens jedoch sechs Beisitzern. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Dafür ist Einstimmigkeit erforderlich.

3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit.
4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand entscheidet u.a. über das Einholen von schriftlichen Beschlußfassungen.

6. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister leiten die Sitzung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme dessen, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

7. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes dem Beschlußvorschlag schriftlich zustimmt. Die Unterlagen über die Beschlußfassung sind als Protokoll allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

§ 7 Rechnungsprüfer

Der Verein hat zwei oder drei Rechnungsprüfer, die von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnungen des Vorstandes und nehmen gemeinsam zu seiner Entlastung Stellung.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe oder in einer unter Angabe des Zwecks einberufenen MV durch Kombination von Stimmabgabe der anwesenden Mitglieder und schriftlicher Stimmabgabe. Bei Auflösung des Vereins ist das Übertragen des Stimmrechts nicht zulässig.

2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ludwig-Maximilians-Universität München sowie an die Bayerische Staatsbibliothek München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, der Bildung, Wissenschaft und Forschung zu verwenden haben. Hierbei soll das Barvermögen zu gleichen Teilen an die Institute die Institute für Sinologie sowie Japanologie (Japan-Zentrum) der Fakultät für Kulturwissenschaften, Departement für Asienstudien an der Ludwigs-Maximilians-Universität zu München gehen, die es unmittelbar und ausschließlich für oben genannte Zwecke zu verwenden haben. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist das Vermögen aus dem Nachlaß von Wolfgang Müller (vgl. § 8 Ziffer 4).

4. Die Materialien des StuDeO Archivs sollen an die Bayerische Staatsbibliothek München für oben genannte Zwecke fallen. Die StuDeO Bibliothek wird dem Departement für Asienstudien an der Ludwigs-Maximilians-Universität zu München für oben genannte Zwecke übertragen, wobei die Bücher je nach Themengebiet auf die beiden vorgenannten Institute aufgeteilt werden sollen. Sollte es bei der Zuordnung der Bücher kein Einvernehmen geben, entscheidet im Zweifelsfalle der Department-Direktor.

5. Nach Auflösung des Vereins wird mit dem aus dem Testament von Wolfgang Müller zugewandten Erbe gemäß Ziffer IV dieses Testaments verfahren.

 

  • Beschlossen bei den Hüttentreffen 1992 und 1993 des Wolfgang-Müller-Freundeskreises auf einer Gründungsversammlung am 15.8.1992 und der fortgesetzten Gründungsversammlung am 06.08.1993 in der Hütte 419, Hütten der Evangelischen Kirchengemeinde von Bad Wiessee, Achenkirch am Achensee, Tirol.
  • Geändert am 13.08.1995 auf der Mitgliederversammlung im Gemeindesaal des Evangelischen Pfarramtes in Bad Wiessee.
  • Geändert am 14.08.1998 auf der Mitgliederversammlung im Gemeindesaal des Evangelischen Pfarramtes in Bad Wiessee.
  • Geändert am 22.08.2004 auf der Mitgliederversammlung im Hotel Elbflorenz in Dresden.
  • Geändert am 23.06.2007 auf der Mitgliederversammlung im Restaurant Ni Hao in Hamburg.
  • Geändert am 02.10.2010 auf der Mitgliederversammlung in der Akademie Biggesee, Attendorn.
  • Geändert am 24.09.2016 auf der Mitgliederversammlung im Parkhotel am Taunus in Oberursel.

 

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